dichtem Verkehr auf der Überholspur abgebremst. Am dritten Fahrzeug sei er nur passiv vorbeigefahren, habe sich wieder hinter dieses zurückfallen lassen und sei erst dann auf die Überholspur gewechselt. Bezüglich der Abstände seien gegenüber den Angaben der Staatsanwaltschaft Reserven einzubauen und in dubio pro reo sei nur von ungenügenden Abständen von ca. 25 Metern auszugehen, wofür er nur zu büssen sei. a) Die Überholmanöver in den ersten beiden Fällen sind laut überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt: