2. Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten am 3. Mai 2017 in allen Anklagepunkten, bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und ordnete den Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe à Fr. 100.00 des aargauischen Strafbefehls vom 7. September 2015 an. Dagegen erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die innert Frist angemeldete Berufung, welche er im schriftlichen Verfahren am 25. September 2017 begründete (KG-act. 10). Er beantragt, von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzungen freigesprochen und nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst zu werden. Ausserdem sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe nicht zu widerrufen.