{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fc8b3aed5d9e82e5ae72c3c41b244752"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_35", "Checksum": "dc5220fe70c36efe0138330e02c68509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:59", "Checksum": "c986fd107e0cd43aa9a3f0fbb2da2994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht\n\nStaatsanwaltschaft 85 Tagessätze für angemessen (KG-act. 15 und 17). Laut\nStrafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschuldigte\nfür eine am 17. Mai 2015 begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitung (ausserorts 36 km/h) bestraft (vgl. Vorakten). Da der Beschuldigte wegen\nder Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war, bevor er die hier\nbehandelten Verkehrsregeln verletzte, ist er grundsätzlich nicht einem Täter\ngleichzustellen, bei dem das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die er beging,\nbevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden war (Art. 49 Abs. 2 StGB;\nvgl. Trechsel/Thommen, PK, 32018, Art. 49 StGB N 7, unter Bezug auf die\naltrechtliche Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es ist nicht ersichtlich,\ndass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB\nüber das Gebot einer gesamthaften Schuldbetrachtung hinaus dem Strafrichter vorschreiben wollte, stets einzelne Taten derart in den Hintergrund treten\nzu lassen, dass die blosse Kumulierung der Strafen ausgeschlossen wäre.\nVorliegend berücksichtigte der Vorderrichter bei der Beurteilung der bei ihm\nangeklagten Taten die Vorstrafen als schulderhöhend, was nicht weiter zu\nbeanstanden ist, weil der Beschuldigte sich wiederholt mit seiner gegen die\nEinhaltung der Verkehrsregeln gerichteten Einstellung identifizierte. In der\nübergreifenden Schuldbetrachtung bestünde daher kein Anlass, diese Straferhöhung durch die Bildung einer tieferen Gesamtstrafe zurückzunehmen. Allerdings veranlasste der Rückfall den Vorderrichter nicht nur, den bedingten\nVollzug der Vorstrafe zu widerrufen, sondern diesen auch noch für die von ihm\nausgesprochene Strafe nicht zu gewähren. Mithin berücksichtigte der Vorderrichter den Rückfall in der Strafzumessung und bei der im Berufungsverfahren\nnicht bestrittenen Prognose mehrfach, was es rechtfertigt, eine reduzierte Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen ist eine Reduktion um einen Sechstel auf\n75 Tagessätze, mithin die Ausfällung einer Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.\n\n6. Die Berufung ist im Schuldpunkt inkl. Kostenfolgen (Art. 426 Abs. 1\nStPO) abzuweisen und Dispositivziffern 1 und 5 f. des angefochtenen Urteils\nsind zu bestätigen. Diese treten damit mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n(Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO) und wären durch die Berufungsinstanz\nebenso wenig zu ersetzen wie der für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes unbestrittene Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (angef.\nUrteil Dispositivziffer 4); in Nachachtung der Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember\n2016) werden diese Ziffern jedoch trotzdem nochmals im Dispositiv des Berufungsurteils wiederholt. Dagegen ist die Geldstrafe in teilweiser Gutheissung\nder Berufung und Abänderung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils auf 45 Tagessätze zu reduzieren.\n\nAusgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine\nEntschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO), weil die Änderung des\nStrafmasses insgesamt betrachtet nicht erheblich ist;-\n\nerkannt:\n\nDie Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und\ndas angefochtene Urteil wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte, A.________, wird schuldig gesprochen\n\n1.1 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf einer Autobahn im Sinne von\nArt. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV\nund Art. 36 Abs. 5 VRV;\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n1.2 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12\nAbs. 1 VRV.\n\n2. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (total Fr. 3‘000.00)\nmit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (Fr. 5‘400.00)\nbestraft.\n\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.\n\n4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 (ST.2015.3941) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von\n30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 3'000.00, wird widerrufen und für vollziehbar erklärt.\n\n5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von\nFr. 1'500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1'655.90, betragen\nFr. 3'155.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}