{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fc8b3aed5d9e82e5ae72c3c41b244752"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_35", "Checksum": "dc5220fe70c36efe0138330e02c68509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:59", "Checksum": "c986fd107e0cd43aa9a3f0fbb2da2994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Vorderrichter lässt offen, ob bei diesem Vorbeifahren paralleler Kolonnenverkehr herrschte. Er legt dem Beschuldigten zutreffend zur Last, nicht passiv\nam Seat vorbeigefahren zu sein, sondern hinter diesem von der Überhol- auf\ndie Normalspur gewechselt zu haben und danach unter erheblicher Beschleunigung an diesem vorbeigefahren zu sein. Dies bestreitet der Beschuldigte im\nBerufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern macht nur geltend,\ndass sein Manöver nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation\ngeführt habe. Indes beweist allein schon die Beschleunigung des Motorrades,\ndass es sich vorliegend nicht um ein im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise erlaubtes passives Rechtsvorfahren handelt. Abgesehen davon geht die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht\ndavon aus, dass auch in dieser Verkehrssituation kein paralleler Kolonnenverkehr bestand. Auf der Überholspur befanden sich vor dem Beschuldigten zwar\nvier Personenwagen. Diese waren jedoch leicht schneller unterwegs als die\nFahrzeuge auf der Normalspur und vor ihnen war so viel Freiraum vorhanden,\ndass der Beschuldigte nicht davon ausgehen durfte, dass diese vier Wagen\neine kompakte und stabile Kolonne bilden würden (vgl. dazu oben lit. a/aa und\nbb in fine). Dass er sich nicht einfach hinter diese Fahrzeuge einreihte und\ndeshalb auf die Normalspur auswich, ist angesichts des Rechtsfahrgebotes\nzwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Lenker der vier nicht langsamer\nfahrenden Wagen hatten aufgrund der eben erwähnten Situation auf der\nÜberholspur aber keinen Anlass zur Annahme, sich in einem parallelen Kolonnenverkehr zu befinden, in welchem sie konkret mit rechts vorfahrenden\nFahrzeugen rechnen mussten, weshalb entgegen den Vorbringen des Beschuldigten eine abstrakt erhöhte Gefahr bestand und dieser Schuldpunkt\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nunter Verweis auf die weiteren Ausführungen des Vorderrichters ebenfalls zu\nbestätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil E. 1.2, 1.3.3 und 1.4).\n\n4. Der Beschuldigte stellt die Verurteilung wegen mehrfacher grober Abstandsunterschreitung mit der Begründung infrage, anhand von Leitlinien und\nSchattenwürfen seien die angeklagten Abstandsunterschreitungen von ca. 12\nund 15 Metern tatsächlich nicht nachzuweisen. Dass gemäss vom Vorderrichter zitierter Rechtsprechung auf die Leitlinien und Schattenwürfe abgestellt\nwerden kann, bestreitet der Beschuldigte zutreffend nicht, sondern macht geltend, es seien aufgrund des Schattenwurfs zusätzlich massliche Reserven\neinzubauen. Dabei übersieht er, dass die in der Anklage genannten Masse die\nmögliche Bandbreite der Schattenwürfe berücksichtigen. Das Polizeivideo (U-\nact. 8.1.03) macht die groben Abstandsverletzungen unter Einbezug solcher\nReserven offensichtlich, bewegen sich doch die Schatten innerhalb des unbestrittenen Abstands von neun Metern zwischen zwei Leitlinien oder nahe daran. Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Urteil auch im Schuldpunkt der\nmehrfachen groben Abstandsunterschreitungen zu bestätigen (vgl. angef. Urteil E. 2).\n\n5. Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche blieb die Berufung in\nBezug auf die Strafe und den Widerruf unbegründet (dazu vgl. angef. Urteil\nE. 3 f.), weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und\n2 StPO). Die erstinstanzliche Begründung sowohl des Strafmasses als auch\ndes Widerrufs des bedingten Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bietet\nabgesehen davon keinen ersichtlichen Anlass, darauf weiter einzugehen.\nNach am 1. Januar 2018 in Kraft getretenem Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist\naber in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aus der zu widerrufenden\n(30 Tagessätze) und der neuen Geldstrafe (60 Tagessätze) zu Gunsten des\nBeschuldigten (Art. 2 Abs. 2 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, weil die beiden Strafen gleicher Art sind. Die Verteidigung hält insgesamt rund 70, die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}