{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fc8b3aed5d9e82e5ae72c3c41b244752"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_35", "Checksum": "dc5220fe70c36efe0138330e02c68509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:59", "Checksum": "c986fd107e0cd43aa9a3f0fbb2da2994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht\n\naa) Die vorderrichterliche Feststellung, beim Rechtsüberholen der beiden\nFahrzeuge sei eine allfällige Verkehrsverdichtung auf der Überholspur\ntatsächlich erst absehbar, aber noch nicht vorhanden gewesen, ist zutreffend,\nansonsten hätte der Beschuldigte nicht mit ca. 120 km/h rechts an beiden\nFahrzeugen vorbeifahren und dem vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ausschwenkenden Wagen folgend ebenfalls auf die Überholspur\nwechselnd noch einen Lieferwagen, der sich auf der Normalspur befand,\nüberholen können. Besteht Platz für solch schnelle Überholmanöver, liegt\nnoch kein paralleler Kolonnenverkehr vor (Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 lit. a\nVRV). Die neue Bundesgerichtspraxis hält grundsätzlich am Verbot des\nRechtsüberholens fest. Sie präzisiert den Begriff des Kolonnenverkehrs nur\nhinsichtlich der Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf\nden einzelnen Fahrspuren. Das Rechtsvorbeifahren auf der Normalspur rechtfertigt sich aber weiterhin erst dann, wenn eine Verkehrsverdichtung auf der\nÜberholspur schon länger andauert, so dass Handorgeleffekte regelmässig\nauftreten (BGE 142 IV 93 E. 3.3 in fine und 4.2.1), was vorliegend nicht der\nFall war, da die beiden in Normalabstand auf der Überholspur fahrenden Personenwagen wegen Verkehrs vor ihnen erst abbremsten, als der Beschuldigte\nschon rechts am Audi vorbeigefahren war. Das Verbot des Rechtsüberholens\nsteht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer; vielmehr\nkommt ihm angesichts des immer stärkeren Verkehrsaufkommens tragende\nFunktion zu (BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinw.).\n\nbb) Zwar wurde der Lenker des Audis zur Verlangsamung seiner Fahrt veranlasst, weil der vom Beschuldigten noch nicht rechts überholte DS in\nAnnäherung an die vom Vorderrichter erwähnte Verkehrsverdichtung auf der\nÜberholspur abbremste. Zu diesem Zeitpunkt war ein paralleler Kolonnenverkehr allenfalls erst am Entstehen, dauerte also nicht schon länger an, so dass\nweder der Lenker des DS geschweige denn derjenige des Audis damit rechnen mussten, dass ihnen ein Wechsel auf die Normalspur durch rechts vorbeifahrende Fahrzeuge verunmöglicht werden könnte. Somit lag in beiden Fällen\nKantonsgericht Schwyz 5\n\naufgrund des Vorfahrens des Beschuldigten der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung ist in diesen beiden Fällen daher und unter Verweis auf\ndie weiteren zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen zu bestätigen\n(Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil E. 1.3.1 f. i.V.m. E. 1.2 und 1.4). Die\nneue bundesgerichtliche Rechtsprechung ändert nichts daran, dass paralleler\nKolonnenverkehr voraussetzt, dichter Verkehr sei erst dann anzunehmen,\nwenn Fahrzeuge schon länger zumindest auf der Überholspur in einer Reihe\nfahren (vgl. oben lit. aa), was der Vorderrichter explizit in Bezug auf das erste\nÜberholmanöver zutreffend verneinte, was aber darüber hinaus auch beim\nzweiten Rechtsvorfahren noch nicht der Fall war.\n\ncc) Selbst wenn vorliegend im zweiten Fall bereits paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden sollte, bestand dennoch keine Situation, in der\ngemäss Bundesgericht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rechtsüberholverbot anzunehmen wäre. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter davon ausging, der Beschuldigte habe die Lücke\ndes vor ihm auf die Überholspur wechselnden Fahrzeugs ausgenützt, um\nrechts auf der Normalspur am DS vorbeizufahren und dann auf die Überholspur in eine Lücke mit Unterabständen nach hinten und vorne auszuschwenken, damit er nicht wegen des auf der Normalspur vor ihm befindlichen Lieferwagens seine zuvor beschleunigte Fahrt verlangsamen musste. Entgegen\nder Auffassung der Verteidigung liegt mithin kein blosses, kaum zu vermeidendes passives Rechtsvorbeifahren im Sinne der Bundesgerichtspraxis (vgl.\nBGE 142 IV 93, E. 5.1) vor. Der Beschuldigte behielt nicht einfach seine Position und Geschwindigkeit auf der Normalspur bei, sondern fuhr aktiv rechts am\nDS vorbei, um vor diesem auf die Überholspur wechseln und so den Lieferwagen auf der Normalspur überholen zu können.\n\nb) Als drittes Rechtsüberholmanöver wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nach dem Vorwurf einer zu geringen Abstandshaltung auf den vor ihm\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nfahrenden Seat mit anschliessendem Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur folgender Sachverhalt vorgehalten:\n\nAb Autobahnkilometer 146.900 fuhr A.________ auf der Normalspur mit\neiner Geschwindigkeit von ca. 120 km/h rechts am vorgenannten auf der\nÜberholspur fahrenden Personenwagen „Seat“ vorbei.\n\n"}