{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fc8b3aed5d9e82e5ae72c3c41b244752"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-35_2018-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c61e5c09192a06dc5269b06c0ec08be87c294c87dbd5b1ae2747f111ccee8e9f50aeb8eae0838d2c00065777a9bbe207ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_35", "Checksum": "dc5220fe70c36efe0138330e02c68509"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:59", "Checksum": "c986fd107e0cd43aa9a3f0fbb2da2994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35\nRegeste:\nmehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 27. Februar 2018\nSTK 2017 35\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n3. Mai 2017, SEO 2016 36);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016 befand die Staatsanwaltschaft March\nden Beschuldigten im Wesentlichen gestützt auf ein Polizeivideo (U-\nact. 8.1.03) der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung\nschuldig. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am Montag, 28. März 2016,\nzwischen 16.12 Uhr und 16.14 Uhr, auf der Autobahn A 3 in Fahrrichtung\nZürich auf seinem Motorrad Honda drei Personenwagen rechts überholt und\nzweimal mit 120-130 km/h nur Abstände von ca. 12 bzw. 15 Metern zu einem\nvorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben (U-act. 14.1.01). Dagegen\nerhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft\nbefragte ihn (U-act. 10.1.01) und überwies den Strafbefehl als Anklage dem\nEinzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 14.1.06).\n\n2. Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten am 3. Mai 2017 in allen\nAnklagepunkten, bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und ordnete den Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe à\nFr. 100.00 des aargauischen Strafbefehls vom 7. September 2015 an. Dagegen erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die innert Frist angemeldete Berufung, welche er im schriftlichen Verfahren am 25. September 2017 begründete\n(KG-act. 10). Er beantragt, von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzungen freigesprochen und nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst zu werden. Ausserdem sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe\nnicht zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft March beantwortete die Berufung\nam 17. Oktober 2017 mit dem Antrag, diese abzuweisen (KG-act. 12). Die\nParteien nahmen zur Anwendung des per 1. Januar 2018 revidierten Art. 46\nAbs. 1 StGB Stellung (KG-act. 14 ff.).\n\n3. Der Beschuldigte macht geltend, in parallelem Kolonnenverkehr regelkonform an drei Personenwagen auf der Überholspur rechts auf der Normalspur vorbeigefahren zu sein. Die ersten beiden Personenwagen hätten in\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndichtem Verkehr auf der Überholspur abgebremst. Am dritten Fahrzeug sei er\nnur passiv vorbeigefahren, habe sich wieder hinter dieses zurückfallen lassen\nund sei erst dann auf die Überholspur gewechselt. Bezüglich der Abstände\nseien gegenüber den Angaben der Staatsanwaltschaft Reserven einzubauen\nund in dubio pro reo sei nur von ungenügenden Abständen von ca. 25 Metern\nauszugehen, wofür er nur zu büssen sei.\n\na) Die Überholmanöver in den ersten beiden Fällen sind laut überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt:\n\nDabei fuhr A.________ auf Höhe der Autobahneinfahrt Reichenburg bei\nAutobahnkilometer 150.313 auf dem Gemeindegebiet Benken SG mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf der Normalspur rechts an einem auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „Audi Q 7“ vorbei.\nIn der Folge fuhr A.________ bei Autobahnkilometer 149.100 auf dem\nGemeindegebiet Tuggen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf\nder Normalspur rechts an einem auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „VW“ [recte: DS] vorbei und wechselte anschliessend vor diesem auf den Überholstreifen.\n\nDas an sich regelwidrige Rechtsvorbeifahren (vgl. angef. Urteil E. 1, Art. 82\nAbs. 4 StPO) am Audi bestreitet der Beschuldigte nicht, sondern hält es situationsbedingt für nicht strafbar (U-act. 10.1.01 Nr. 48 ff., insbes. Nr. 70 und 132\nff.; HVP Nr. 19). Auch das zweite, von der Polizei vorgehaltene Überholmanöver anerkannte er unter Berufung auf das Rechtsfahrgebot mit der Begründung, er hasse es, wenn der Überholstreifen nicht freigegeben werde (U-\nact. 8.1.02). Bei der Polizei will er, wie er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte, wahrheitsgemäss ausgesagt haben und er bestätigte, sich\nüber die Linksfahrer zu nerven (U-act. 10.1.01 Nr. 40 f. und 107 ff.; HVP\nNr. 22). Der Beschuldigte äusserte also vorab seinen Unwillen über die Blockierung der Überholspur. Allein dieser Umstand belegt noch nicht parallelen\nKolonnenverkehr. Dieser bleibt vielmehr anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens zu prüfen (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}