betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Juni 2017, SGO 2017 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Juni 2017 am 12. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 29. Juni 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg Vi-act. 34);