4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (1/R), den Beschuldigten persönlich (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie an die Vorinstanz (1/R; zum Vollzug, unter Hinweis darauf, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Sicherheitshaft am 25. August 2017 endet) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldungen an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. August 2017 lul