hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Beschuldigte mit persönlichem Schreiben vom 6. Juni 2017 (KG-act. 2) gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 29. Juni 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO); - dass das begründete Urteil am 23. Juni 2017 an die Parteien versandt und am 26. Juni 2017 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden ist (KGact. 1);