1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates. 3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.