- dass der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dem Kantonsgericht den Verzicht des Beschuldigten auf Weiterführung des Berufungsverfahrens mitteilt und um Abschreibung des Berufungsverfahrens ersucht; - dass demnach das Berufungsverfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: