- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Mai 2017 durch seinen Verteidiger am 22. Mai 2017 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 45; KG-act. 2) und das begründete Urteil dem Verteidiger am 8. Juni 2017 zugestellt wurde (Vi-act. 48; KG-act. 3); - dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 28. Juni 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;