4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage des Rückzugs vom 29. Mai 2017), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug sowie zur Erstattung der Meldungen, insb. an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Juni 2017 rfl