- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.