8. A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. 9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 16 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.