Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Kosten der Ausfertigung des begründeten Urteils von Fr. 2‘000.00, exkl. Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges von Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00) werden A.________ zu vier Fünfteln (Fr. 6‘400.00) und dem Staat zu einem Fünftel (Fr. 1‘600.00 zuzüglich Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges von insgesamt Fr. 3‘000.00) auferlegt. 7. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren erstinstanzlich mit Fr. 13‘036.80 und im Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).