6. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens von total Fr. 16‘513.20, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 9‘611.10, den Untersuchungskosten des Kantons SG von Fr. 263.50 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6‘638.60, werden A.________ auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Kosten der Ausfertigung des begründeten Urteils von Fr. 2‘000.00, exkl. Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges von Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00) werden A.______