3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von mindestens Fr. 15‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 wird in einem Betrag von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 gutgeheissen Kantonsgericht Schwyz 15 und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen.