c) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________ in den Büroräumlichkeiten der I.________, ca. ein bis zweimal in der Woche zwischen 19. April 2011 und 14. Juli 2011, auf verschiedenen Autofahrten zwischen 19. April 2011 und 14. Juli 2011 sowie in seiner Einzimmerlogie in XY.________ am 28. oder 29. April 2011. 2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.00 bestraft.