5. Ausgangsgemäss bleibt es auch bei den im ersten Berufungsurteil angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu STK 2014 9 vom 7. Oktober 2014 E. 8). Im Urteil ist laut Bundesgericht alles bisher Entschiedene formell nochmals zu verkünden. Der Beschuldigte hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtsgangs nicht zu tragen und ist dafür zusätzlich zu den Fr. 2‘000.00 im ersten Rechtsgang angemessen mit Fr. 1‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00, mithin mit insgesamt Fr. 5‘000.00, zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 14 erkannt: