(STK 2014 9 E. 6). Mit der unzulässigen Rückweisung im zweiten Rechtsgang, deren Beurteilung auch beim Bundesgericht längere Zeit beanspruchte, wurde das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt. Die Verzögerungen werden jedoch durch die Gewährung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für Taten, welche nach Ansicht des Berufungsgerichts immerhin eine 27-monatige Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätten (dazu STK 2014 9 vom 7. Oktober 2014 E. 6.a/ee), schon mehr als kompensiert. Eine weitere Reduktion der Strafe ist nicht angemessen.