um das zweite Treffen in einer durch ein Institut vermittelten Beziehungsgelegenheit handelte. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung von E.________ ist daher zu bestätigen. 4. Hinsichtlich der Strafzumessung ergeben sich keine neuen Aspekte, weshalb auch diesbezüglich auf die Erwägungen des früheren Berufungsurteils verwiesen werden kann und nebst der verbindlich feststehenden Busse von Fr. 1‘000.00 die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe beizubehalten ist Kantonsgericht Schwyz 13