Diese Würdigung wird durch die Parallelität zum bereits abgeurteilten und hier nicht mehr zu beurteilenden, nach ähnlichem Muster ablaufenden Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unterstrichen (insgesamt sei nochmals auf STK 2014 9 E. 2.a-f verwiesen). Daher ändert sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht etwas an der rechtlichen Subsumtion (ebd. E. 2.g), auch wenn aufgrund der heutigen glaubwürdigen Bestätigung der Zeugin, sich verbal mehrfach gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt zu haben, nahezu auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Vergewaltigung bloss in Kauf nahm, zumal es sich erst