d) Aus diesen Gründen sieht die Strafkammer keinen Anlass, nach der heutigen Zeugeneinvernahme von ihrer Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Zeugin tragfähig sind, diejenigen des Beschuldigten indessen keinen Glauben zu schenken ist, abzuweichen. Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene im massgeblichen Kern so abspielte, wie es die Zeugin schilderte. Diese Würdigung wird durch die Parallelität zum bereits abgeurteilten und hier nicht mehr zu beurteilenden, nach ähnlichem Muster ablaufenden Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unterstrichen (insgesamt sei nochmals auf STK 2014 9 E. 2.a-f verwiesen).