Gericht nicht zu bewerten hat. Massgeblich ist, dass die Zeugin stets und überzeugend daran festhielt, (noch) nicht mit einer solchen Einstellung den Beschuldigten ein zweites Mal getroffen zu haben. Dass sie bei den weiteren Treffen weniger Hemmungen hatte (BVP Nr. 63 f.), erklärt sie einleuchtend damit, dass die sexuelle Schwelle nach dem ersten, erzwungenen Geschlechtsverkehr überschritten war, sie aber die Zusicherungen des Beschuldigten (vgl. oben lit. b und BVP Nr. 69 f. und 107) vorübergehend hoffen liessen, dass er es auch in persönlicher Hinsicht ernst mit ihr meinte.