Aber auch dieser Widerspruch scheint der verblassenden Erinnerung und der Nervosität der Zeugin geschuldet zu sein, der es erkenntlich schwerfiel, sich nach all den Jahren zum Geschehen nochmals äussern zu müssen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen in sie eindrang. Solchen Widersprüchlichkeiten stehen insbesondere die konstanten und überzeugenden Angaben der Zeugin gegenüber, mit denen sie den speziellen Fallumstand des späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erklärt (oben lit. b).