Unwesentlich ist ferner, ob sie auf dem Boot ein Gläschen Rosé (ebd. Nr. 57) oder einen Becher Weisswein (BVP Nr. 23 f. und 90) trank. Bedeutender erscheint der heute geschaffene Widerspruch, dass der Beschuldigte sich das T-Shirt nicht ausgezogen habe (BVP Nr. 40 im Vergleich dazu U- act. 10.2.02 Nr. 38 und 40). Aber auch dieser Widerspruch scheint der verblassenden Erinnerung und der Nervosität der Zeugin geschuldet zu sein, der es erkenntlich schwerfiel, sich nach all den Jahren zum Geschehen nochmals äussern zu müssen und steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte gegen ihren Willen in sie eindrang.