), sagt sie nun aus, der Schwester „vom Vorfall“ sofort erzählt zu haben (BVP Nr. 84 f.). Dies braucht indes nicht zwingend ein erheblicher Widerspruch zu sein. Es blieb nämlich schon in der ganzen Untersuchung unklar, was sie ihrer Schwester sofort und was viel später erzählte, da sie ihr offenbar sofort nach dem Treffen etwas, aber nicht genau das, was passiert war, berichtete (vgl. dazu U-act. 10.2.17 Nr. 58). Unwesentlich ist ferner, ob sie auf dem Boot ein Gläschen Rosé (ebd. Nr. 57) oder einen Becher Weisswein (BVP Nr. 23 f. und 90) trank.