zunächst die weiteren Treffen mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr verschweigen wollte, da sie in der kurz darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus davon berichtete (U-act. 10.2.02 Nr. 16). Erst als sie erkennen musste, dass es dabei seitens des Beschuldigten nie um Gefühle ging, sondern sie sich als Sexobjekt fühlte (ebd. Nr. 16 und 56), als sich seine Entschuldigungen bezüglich des Verlaufs des zweiten inkriminierten Treffens, wonach er sich stürmisch zu ihr hingezogen fühle (ebd. Nr. 16), in persönlicher Hinsicht als unwahr erwiesen, entschied sie sich zum Beziehungsabbruch, ohne den Beschuldigten wegen Vergewaltigung sofort anzuzeigen.