Es mag sein, dass die Zugabe späteren einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nicht ohne Weiteres die Aufrichtigkeit der Zeugin belegt, da ein Vorwurf mehrfacher Vergewaltigungen auf Bootsfahrten, die in aller Öffentlichkeit angetreten wurden, kaum glaubwürdig gewesen wäre. Dennoch unterstreicht diese Zugabe, verbunden mit der dem Gericht wahrhaftig erscheinenden Unsicherheit der Zeugin bezüglich einer Anzeige des Vorgefallenen, die Ehrlichkeit ihrer Aussagen. Es kann entgegen der Verteidigung aus der rudimentären Aktennotiz des Untersuchungsamtes Uznach zur telefonischen Kontaktaufnahme des Opfers mit den Strafverfolgungsbehörden (U-act. 8.1.01) nicht geschlossen werden, dass die Zeugin