, 42, 56 und 65 ff.). Darauf beharrte er in seinem letzten Wort anlässlich der heutigen zweiten Berufungsverhandlung im dritten Rechtsgang und behauptet sinngemäss nur, als Unternehmer und Familienvater, wie er es sei, könne es ihm nicht in den Sinn kommen, eine Frau zu vergewaltigen. Er sei in die Mühlen der Justiz geraten. Damit vermag er die Strafkammer von der damaligen Würdigung der schlechten Qualität seines Aussageverhaltens auch heute nicht abbringen (vgl. dazu ausführlich STK 2014 9 E. 2.c/bb und cc).