BVP Nr. 29 f.) wahrnehmen und schildern kann. Dagegen bedient der Beschuldigte im Unterschied zur Zeugin mit seinen Aussagen vorwiegend volkspsychologische Vorurteile (z.B. die bei allen Treffen sexuell sehr aktive Zeugin wäre nicht wieder mit ihm auf das Boot gekommen, wenn es ihr nicht gefallen hätte; U-act. 10.2.04 Nr. 16 ff., 23, 46 ff., 69 ff. und 84; U-act. 10.2.15 Nr. 6 und 17), ohne konkrete Angaben dazu zu machen, was beim inkriminierten zweiten Treffen nach seiner Wahrnehmung bzw. nach seinem aufrichtigen Empfinden wirklich vorgefallen sein soll (etwa U-act. 10.2.04 Nr. 25 ff., 42, 56 und 65 ff.).