Dass die näheren Umstände seiner Reparatur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht beeinträchtigt, wurde schon ausgeführt (vgl. STK 2014 9 E. 2.d). Es bleibt glaubhaft, dass das durch das Körpergewicht des Beschuldigten in die Rückenlage gezwungene Opfer vom Vergewaltigungsakt nicht viel mehr als das unvorbereitete, ungeschützte, einmalige, in kurzer Zeit zum Samenerguss führende Eindringen des Penis (ebd. Nr. 26 ff.; BVP Nr. 29 f.) wahrnehmen und schildern kann.