grität in einem von ihr bei diesem zweiten Treffen (noch) nicht gewollten Ausmass tangierte, wogegen sie sich verbal (U-act. 10.2.02 Nr. 51) und im Verhalten (Weigerung Kleider auszuziehen, von ihm hinaufgeschobener Rock wieder nach unten schieben, Wegrücken, Beine zusammenhalten, BVP Nr. 22, 30, 41 ff.) zur Wehr setzte. Weil das Zerreissen eines Rockes auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr möglich ist, ist er als Beweismittel ungeeignet. Dass die näheren Umstände seiner Reparatur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht beeinträchtigt, wurde schon ausgeführt (vgl. STK 2014 9 E. 2.d).