Nr. 21), weder ihm entweichen noch erfolgversprechend um Hilfe rufen konnte. Zwar bietet der durch den Beschuldigten wie im Vergewaltigungsfall der Privatklägerin unter Einsatz körperlicher Überlegenheit in kurzer Zeit überraschend erzwungene, kurze Geschlechtsverkehr der Zeugin nicht viele Einzeltatsachen zur Darstellung ihrer Abwehr. Daraus darf indes nicht kurzgeschlossen werden, auf die Aussagen der Zeugin könnte zufolge deren Oberflächlichkeit im Kerngeschehen nicht abgestellt werden, wie dies die Verteidigung vorträgt. Die Aussagen sind glaubwürdig, weil die Zeugin den Beschuldigten weiterhin nicht unnötig belastet. Sie wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Beschul-