a) Unsicherheiten bezüglich des genauen Tatortes auf dem Boot führten zu einer Anklageberichtigung. Auch in Berücksichtigung der heutigen Zeugenaussagen (BVP Nr. 31 ff.) ist nicht ganz klar, wo genau auf dem Boot die angeklagte Vergewaltigung stattfand. Diese Unsicherheiten lassen aber erstens den Beschuldigten über den Tatvorwurf nicht im Unklaren und ändern zweitens an der Tatsache nichts, dass die Zeugin, unabhängig davon in welche Ecke des Bootes sie sich getrieben sah (vgl. dazu U-act. 10.2.02 Nr. 21), weder ihm entweichen noch erfolgversprechend um Hilfe rufen konnte.