a), sondern auch ihre Einstellungen dazu, die nachvollziehbar das Spezielle am vorliegenden Fall erklären, dass sie nach dem ersten nicht einvernehmlichen noch weiteren ähnlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dessen Boot hatte (unten lit. b). Angesichts der stabil hohen Aussagequalität besteht kein Anlass, von der Beweiswürdigung in dem vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des ersten Rechtsgangs abzuweichen, weshalb darauf verwiesen werden kann (STK 2014 9 E. 2.a-f).