Auch der Beschuldigte erhielt die Gelegenheit, durch seinen Verteidiger Fragen zu stellen. Die Aussagen der Zeugin blieben grossenteils (dazu unten lit. c) konstant, soweit dies von ihr nach beinahe sieben Jahren seit der angeklagten Tat noch erwartet werden kann. Diese Feststellung betriff nicht nur die Darstellung des inkriminierten, kurzen Kerngeschehens (näheres unten lit. a), sondern auch ihre Einstellungen dazu, die nachvollziehbar das Spezielle am vorliegenden Fall erklären, dass sie nach dem ersten nicht einvernehmlichen noch weiteren ähnlichen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dessen Boot hatte (unten lit.