3. Die Mehrheit der Mitglieder der Strafkammer sind aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von der heute einvernommenen Zeugin überzeugt, dass sie erlebnisgetreu aussagt. Sie halten ihre Beweiswürdigung im Urteil des ersten Rechtsganges für nach wie vor zutreffend. Die Zeugin wurde nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit ihrer Einwilligung vom Vorsitzenden eingehend ein drittes Mal zum Sachverhalt befragt. Kantonsgericht Schwyz 8