Das mit der Beurteilung des Straffalles betraute Richtergremium sieht sich dazu in der Lage. Dagegen war der vom Beschuldigten privat bestellte Aussagepsychologe zufolge des Datenschutzes und der beschränkten Parteiöffentlichkeit schwierig über Untersuchungsergebnisse instruierbar (vgl. auch STK 2014 9 E. 2.e/ee). Die von der Verteidigung betonte Möglichkeit einer Umdeutung ist dem Gericht aufgrund der besonderen Fallkonstellation ohnehin bewusst (vgl. dazu unten E. 3.b).