b) Bei der Beurteilung von Aussagen soll ungleich stärker auf ihren Inhalt im Konnex der zu beurteilenden Situation als auf nonverbale Indikatoren abgestellt werden (Sporer/Köhnken in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 469 f. sowie S. 458 Fn. 5). Für die Würdigung der Aussagen braucht es das Privatgutachten des emeritierten deutschen Professors F.________ vorliegend nicht. Das mit der Beurteilung des Straffalles betraute Richtergremium sieht sich dazu in der Lage.