Im Übrigen ist die Behauptung, diese zurzeit von ihrem Berufsgeheimnis nicht entbundenen Frauen berichteten, die Privatklägerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass einer weiteren Frau bzw. der Zeugin dasselbe passiert sei, nicht belegt. Darauf kann vorliegend umso weniger abgestellt werden, als nach dem Gesagten auf den Fall der Privatklägerin nicht zurückzukommen ist (vgl. oben E. 1).