nen, namentlich durch die Privatklägerin, verneinte die Zeugin nachwievor überzeugend (BVP Nr. 7 und 82 f.) und dafür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Soweit die Verteidigung aufgrund von Angaben der Ärztin bzw. deren Assistentin, welche die Privatklägerin früher behandelten, mögliche Kontakte zwischen der Privatklägerin und der Zeugin geltend macht, sind dies blosse Mutmassungen. Im Übrigen ist die Behauptung, diese zurzeit von ihrem Berufsgeheimnis nicht entbundenen Frauen berichteten, die Privatklägerin habe ihnen gegenüber erwähnt, dass einer weiteren Frau bzw. der Zeugin dasselbe passiert sei, nicht belegt.