a) Aufgrund der Einvernahme von E.________ an der heutigen zweiten mündlichen Berufungsverhandlung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufdrängten. Die Zeugin präsentiert sich geistig und sprachlich als fähig, über das im Jahre 2010 auf ihrer ersten Bootsfahrt anlässlich des zweiten Treffens mit dem Beschuldigten Erlebte auszusagen (dazu vgl. auch Heer in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagenpsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 517 ff.). Daran ändert nichts, dass ihre Muttersprache nicht Deutsch ist und sie Fragen und Aussagen ab und zu nicht den gängigen Sinn zumisst (vgl. etwa U- act.