Der Beschuldigte und E.________ lernten sich im Jahr 2010 über das Partnervermittlungsinstitut „Lord" kennen. Anlässlich ihres zweiten Treffens schlug der Beschuldigte E.________ im Juli 2010 vor, auf sein Boot am oberen Zürichsee zu gehen. Obwohl E.________ ihm sagte, dass sie auf keine Bootstour wolle und sie von einem Zusammentreffen zum Abendessen ausging, beharrte der Beschuldigte auf einer Bootsfahrt.