Sie kann mithin in dieser Angelegenheit keine Beweisanträge mehr abnehmen und auch keine Noven berücksichtigen (zu den vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen einer solchen Berücksichtigung vgl. BGer 6B_824, 844,946 und 960/2016 vom 10. April 2017 E. 5), da sie diese Schuldpunkte sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht mehr beurteilen, sondern nur noch verkünden darf, wie das Bundesgericht im nurmehr die Verkündigungsform betreffenden Entscheid festhielt (BGer 6B_16/2016 vom 18. Dezember 2016 E. 2.3.2).