c) Der Strafkammer ist es mithin sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht verwehrt, auf die Taten des Beschuldigten zum Nachteil von D.________ zurückzukommen. Sie kann mithin in dieser Angelegenheit keine Beweisanträge mehr abnehmen und auch keine Noven berücksichtigen (zu den vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen einer solchen Berücksichtigung vgl.