Nichtbeizugs aussagepsychologischer bzw. medizinischer Gutachten sowie der Nichteinvernahme der Arztassistentin verletzt worden (ebd. E. 2 und 3). Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht einzig an, sich nochmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von E.________ neu zu befassen. Im Übrigen – also hinsichtlich der Taten zum Nachteil von D.________ – wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (ebd. E. 4).