b) Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015 (BGer 6B_318/2015) ergibt sich unmissverständlich, dass die Strafkammer einzig noch E.________ zu befragen und deren Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschuldigten zu beurteilen hat (ebd. E. 1.5). Die Schuldsprüche bezüglich der Vergewaltigung und der weiteren sexuellen Übergriffe zum Nachteil von D.________ (Anklageziffern 1.2, 2 und 3) beanstandete das Bundesgericht nicht und verwarf auch die Vorbringen des Beschuldigten, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt respektive das rechtliche Gehör zufolge des Kantonsgericht Schwyz 5