a) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Das Bundesgericht hebt mit einem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf. Entscheidend ist so nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen).